Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 35 Vorsitz
Stand: 15.06.2021
Wird zitiert von 14
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 26.02.2024 – 17 LP 3/23
- BVerwG, 29.08.2024 – 1 WB 11/23Kein Beteiligungsrecht des Bezirkspersonalrats bei einem Befehl zur Vorbereitung und Durchführung einer Veranstaltung zur Führungsinformation von Soldatinnen und Soldaten
- BVerwG, 25.01.2024 – 1 WB 35/23Anhörung gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 SBG; örtliche Zuständigkeit; Hauptstelle und verselbständigte NebenstelleZitiert von 1
- BVerwG, 28.09.2022 – 2 A 17/21Verstoß gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten; Verbot der sexuellen Belästigung; ZurückstufungZitiert von 41
- OVG Bremen, 06.11.2024 – 5 LP 213/24Zitiert von 3
- OVG Rheinland-Pfalz, 05.08.2005 – 4 A 10571/05Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 24.04.2024 – 1 WB 66/22Wechsel der Rechtsgrundlage erfordert neue Anhörung des Personalrats
- BVerwG, 20.03.2024 – 1 WB 42/22Keine Nachholung der Anhörung des Personalrats nach Erledigung der beteiligungspflichtigen MaßnahmeZitiert von 6
- VG Braunschweig, 13.06.2023 – 13 A 1/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 35 BPersVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/35#abs-1 (1) Der Personalrat bestimmt mit einfacher Mehrheit, welches der nach § 34 Absatz 1 gewählten Vorstandsmitglieder den Vorsitz übernimmt. Er bestimmt zugleich die Vertretung der oder des Vorsitzenden. Dabei sind die Gruppen zu berücksichtigen, denen der oder die Vorsitzende nicht angehört, es sei denn, dass die Vertreterinnen und Vertreter dieser Gruppen darauf verzichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/35#abs-2 (2) Die oder der Vorsitzende vertritt den Personalrat im Rahmen der von diesem gefassten Beschlüsse. In Angelegenheiten, die nur eine Gruppe betreffen, vertritt die oder der Vorsitzende, wenn sie oder er nicht selbst dieser Gruppe angehört, den Personalrat gemeinsam mit einem der Gruppe angehörenden Vorstandsmitglied.